Der aufhebungsbeklagte Gläubiger und Verlustscheinschuldner beantragte Abweisung, da er u. a. nicht zu neuem Vermögen nach Art. 265 Abs. 2 SchKG gekommen sei. Der Gerichtsstatthalter von Bucheggberg-Kriegstetten hat in eingehender Begründung die Aufhebungsklage abgewiesen, indem er die Einrede des fehlenden neuen Vermögens als materiellrechtliche Exekutionsbeschränkung im Sinne der obergerichtlichen Praxis (RB 1972 Nr. 10) zuliess und sie schützte, nachdem er aus prozessökonomischen Erwägungen die Überprüfung vorgenommen hatte und feststellte, der Verlustscheinschuldner sei zu keinem neuen Vermögen gekommen. 2.