In der Folge liess sich Frau A. S. von der Firma X. einen Konkursverlustschein des Schuldners W. H. aus dem Jahre 1960 in der Höhe von Fr. 9492.60 zedieren. Gestützt auf die Zession machte sie in der Folge W. H. gegenüber Verrechnung geltend. Sie verlangte ferner beim Richter des Betreibungsortes die Aufhebung der gegen sie laufenden Betreibung mit der Begründung, ihre Schuld sei durch Verrechnung mit der Verlustscheinforderung samt Zinsen und Kosten getilgt im Sinne von Art. 85 SchKG. Der aufhebungsbeklagte Gläubiger und Verlustscheinschuldner beantragte Abweisung, da er u. a. nicht zu neuem Vermögen nach Art. 265 Abs. 2 SchKG gekommen sei.