SOG 1976 Nr. 11 Art. 85 und Art. 265 Abs. 2 SchKG; § 244 lit. d ZPO. Das Verfahren auf Aufhebung der Betreibung ist nicht geeignet für die Überprüfung, ob der Schuldner - im Hinblick auf die Frage des neuen Vermögens - eine Verlustscheinforderung, die ihm gegen den Gläubiger zusteht, zur Verrechnung bringen kann. 1. W. H. erwirkte in der Betreibung Nr. ... gegen Frau A. S. für Fr. 8500.-- die provisorische Rechtsöffnung. A. S. setzte sich nicht zur Wehr, so dass nach Art. 83 Abs. 3 SchKG die endgültige Rechtsöffnung eintrat. In der Folge liess sich Frau A. S. von der Firma X. einen Konkursverlustschein des Schuldners W. H. aus dem Jahre 1960 in der Höhe von Fr. 9492.60 zedieren.