Da keine gesetzliche Vorschrift besteht, dass die Miterben des Beschwerdeführers in der Publikation ausdrücklich als "Kinder" der Erblasserin aufzuführen sind, steht es dem Amtschreiber frei, sie einfach als "Nachkommen" aufzuführen. Bei einer Erblasserin von hohem Alter lassen sich in der Öffentlichkeit dann auch andere Erklärungen für die verschiedenen Namen der Miterben des Witwers und Beschwerdeführers finden. Gesamtobergericht, Urteil vom 3. November 1976