Die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung bedeutet keine Ausschlagung und auch keine Vermutung dafür. Wenn die Erben die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, haften sie trotzdem für die Schulden des Erblassers. Da es sich hier um einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall von der Publikation handelt, kann daraus für die Fälle der ausdrücklich erklärten Erbschaftsannahme nach Durchführung des Inventar- und Teilungsverfahrens auf der Amtschreiberei nichts abgeleitet werden. d) Weitere Ausnahmefälle kennt das kantonale Recht nicht. Die Publikation ist deshalb im vorliegenden Fall zwingend vorgeschrieben. e)