Speziell Gläubiger zahlungsunfähiger Erben haben ein grosses Interesse daran zu erfahren, dass ihr Schuldner durch Erbschaft einen Vermögenszuwachs erhalten hat. In casu dürfte ein Interesse von Gläubigern einzelner Erben schon deshalb aber kaum bestehen, weil die den einzelnen Erben zugekommenen Erbbetreffnisse sehr gering sind. c) Es ist indessen nicht zu übersehen, dass das kantonale Recht trotzdem eine Ausnahme von der Publikation kennt. Es handelt sich um die Fälle, wo eine Vermögenslosigkeits-bescheinigung ausgestellt wird. Die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung bedeutet keine Ausschlagung und auch keine Vermutung dafür.