Da die Erben mit Ausnahme bei der Erbschaftsannahme unter öffentlichem Inventar (welcher Fall hier nicht gegeben ist) auch für nachträglich zum Vorschein kommende Schulden des Erblassers mit ihrem ganzen Vermögen haften, ist es für die Frage der Publikation ohne Bedeutung, ob der Rücklass und die einzelnen Erbbetreffnisse gross oder klein sind. Die Publikation der Erbschaftsübernahme bezweckt auch die Orientierung der Gläubiger der Erben. Speziell Gläubiger zahlungsunfähiger Erben haben ein grosses Interesse daran zu erfahren, dass ihr Schuldner durch Erbschaft einen Vermögenszuwachs erhalten hat.