Es ist bekannt, dass gerade Geschäftsleute und Banken diese Publikationen laufend verfolgen. Da in keinem Fall - und somit auch im vorliegenden nicht - ausgeschlossen werden kann, dass der Erblasser Schulden hat, die den Erben nicht bekannt sind, ist auch von daher die Publikation der Erbschaftsübernahme in jedem Fall begründet. Da die Erben mit Ausnahme bei der Erbschaftsannahme unter öffentlichem Inventar (welcher Fall hier nicht gegeben ist) auch für nachträglich zum Vorschein kommende Schulden des Erblassers mit ihrem ganzen Vermögen haften, ist es für die Frage der Publikation ohne Bedeutung, ob der Rücklass und die einzelnen Erbbetreffnisse gross oder klein sind.