Im übrigen kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger des Erblassers von dessen Tod keine Kenntnis haben und deshalb ihre den Erben evtl. nicht bekannten Forderungen im Inventar nicht anmelden können. Die Gläubiger haben ein grosses Interesse daran, durch die Publikation der Erbschaftsübernahme vom Tod ihres Schuldners, von dessen Beerbung und von der Person der Erben, die nunmehr für diese Schulden haften, Kenntnis zu erhalten. Es ist bekannt, dass gerade Geschäftsleute und Banken diese Publikationen laufend verfolgen.