Der Zweck der Publikation der Erbschaftsübernahmen besteht zweifellos in der Orientierung der Gläubiger. So haben zunächst die Gläubiger des Erblassers ein eminentes Interesse daran zu erfahren, wer ihnen gegenüber nunmehr zufolge Erbschaftsannahme für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftbar wird. Im übrigen kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger des Erblassers von dessen Tod keine Kenntnis haben und deshalb ihre den Erben evtl. nicht bekannten Forderungen im Inventar nicht anmelden können.