Als der Amtschreiber das Gesuch abwies, erhob XY beim Obergericht Beschwerde. In ihr beantragte er Befreiung von der Publikation, eventuell eine Beschränkung der Publikation auf die Namen des Witwers und der Tochter WY. - Das Obergericht äusserte sich in der Sache wie folgt: a) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die kantonalrechtlich vorgeschriebene Publikation der Erbschaftsübernahmen bundesrechtswidrig sei. Diese Frage, die zu verneinen wäre, muss deshalb hier nicht behandelt werden. b) Der Zweck der Publikation der Erbschaftsübernahmen besteht zweifellos in der Orientierung der Gläubiger.