SOG 1976 Nr. 10 § 204 EG ZGB. Eine Publikation der Erwerber der Erbschaft ist mit Ausnahme der Fälle, wo eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung ausgestellt wird, unumgänglich. Der Ehe von XY und ZY entsprang eine Tochter WY. Als Frau ZY im Jahre 1976 starb, stellte sich heraus, dass sie Kinder aus früheren Ehen sowie einen ausserehelichen Sohn hinterlassen hatte, was dem Ehemann XY bisher nicht bekannt war. Er stellte beim Amtschreiber ein Gesuch um Befreiung von der Publikation nach § 204 EGZGB. Als der Amtschreiber das Gesuch abwies, erhob XY beim Obergericht Beschwerde.