Zu diesem Zwecke hätte der Inventurbeamte der Amtschreiberei die ihm bekannten Erben angeben sollen. Auch hätten die bei der Feststellung der Vermögenslosigkeit erreichbaren Erben die Bescheinigung unterzeichnen sollen (vgl. Entwurf § 173 und zugehöriger Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat S. 20 in Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn 1952 hinter S. 490, sowie 1. Lesung im Kantonsrat S. 478-482).Bereits die kantonsrätliche Spezialkommission beantragte aber die Streichung des Wortes "erreichbaren" (Erben), und der Kantonsrat strich dann in der 2. Lesung des Gesetzes bewusst und gewollt bei § 176, zu welchem § 173 inzwischen geworden war, die weiteren Verpflichtungen, die