Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Amtschreiberei den Eingang einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung den in § 183 EGZGB genannten Gruppen nicht zu eröffnen noch diese gar auf die Möglichkeit und das Recht, ein Inventar zu verlangen, hinzuweisen und eine Frist zur Erklärung anzusetzen. Der regierungsrätliche Gesetzesentwurf vom 3. Juli 1948 wollte zwar den Amtschreiber dazu verpflichten, den ihm bekannten Erben vom Eingang der Vermögenslosigkeitsbescheinigung Kenntnis zu geben und sie über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Zu diesem Zwecke hätte der Inventurbeamte der Amtschreiberei die ihm bekannten Erben angeben sollen.