SOG 1975 Nr. 9 § 183 EGZGB. Der Amtschreiber hat den in § 183 Abs. 1 genannten Gruppen den Eingang einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung nicht zu eröffnen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Amtschreiberei den Eingang einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung den in § 183 EGZGB genannten Gruppen nicht zu eröffnen noch diese gar auf die Möglichkeit und das Recht, ein Inventar zu verlangen, hinzuweisen und eine Frist zur Erklärung anzusetzen.