Der Experte hat dies bejaht und hat darauf hingewiesen, dass es zahlreiche solche Einmannbetriebe gebe. Bei der ganzen Würdigung der beruflichen Eignung des Klägers ist schliesslich auch noch zu berücksichtigen, was der Kläger aus seiner Ausbildung und Erfahrung als Mechaniker und Automechaniker mitbringt: neben den mechanischen Fähigkeiten und Kenntnissen auch die allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen eines qualifizierten Berufsmannes überhaupt; u. a. hatte er in seinem Meisterkurs auch Unterricht in doppelter Buchführung. Bei dieser ganzen Sachlage kann dem Kläger die berufliche Eignung nicht abgesprochen werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Februar 1975