Der Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht verheiratet und könne den Hof ohne Frau nicht führen; das sei ein ganz schwerwiegendes praktisches Hindernis für die Selbstbewirtschaftung und widerspreche zudem dem Sinn des Gesetzes, wie er sich aus Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EGG ergebe, wo ohne weiteres Verheiratung des Übernehmers vorausgesetzt sei. Vorab ist festzuhalten: Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EGG lässt keineswegs den Schluss zu, dass nur verheiratete Verwandte das Vorkaufsrecht ausüben dürften. Dieser Bestimmung kommt weder grammatikalisch noch aus dem Zusammenhang ein solcher Sinn zu.