Im übrigen hat nun aber der Experte beim Kläger soviel Eignung und Kenntnisse festgestellt, dass er ihm nach Absolvierung des Winterkurses die Ablegung der Fähigkeitsprüfung ohne weiteres zutraut. Die Absolvierung des Kurses ist durchaus möglich, und damit ist auch der Erwerb des Fähigkeitsausweises in nützlicher Frist nicht ein illusionärer Wunsch, sondern durchaus möglich und sogar sehr wahrscheinlich. b) Der weitere Einwand, auf den noch einzugehen ist, betrifft folgendes: Der Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht verheiratet und könne den Hof ohne Frau nicht führen;