Das Bundesgericht hat den Begriff nie derart streng und formalistisch ausgelegt. Es wird auch in Zukunft kaum zu einer solchen Praxis gelangen. Die Sachlage mag sich dann ändern, wenn es einmal landesüblich werden sollte, dass der Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes die Fähigkeitsprüfung abgelegt hat. Heute ist das, wie der Experte dargelegt hat, bei weitem nicht so, und deshalb kann die Fähigkeitsprüfung auch nicht Voraussetzung für die Übernahme nach Art. 12 EGG sein. Im übrigen hat nun aber der Experte beim Kläger soviel Eignung und Kenntnisse festgestellt, dass er ihm nach Absolvierung des Winterkurses die Ablegung der Fähigkeitsprüfung ohne weiteres zutraut.