Der Kläger hat die Fähigkeitsprüfung nicht abgelegt und hat, wie vorn dargelegt, ohne Besuch des Winterkurses auch noch nicht alle theoretischen Kenntnisse zur Ablegung der Fähigkeitsprüfung. Aber es ist nun sehr fraglich, ob Art. 12 Abs. 1 EGG dahin auszulegen ist, dass nur derjenige das Preisprivileg dieser Bestimmung geltend machen dürfe, der einen bestimmten beruflichen Ausweis, insbesondere den Fähigkeitsausweis, vorlegt. Eine solche Auslegung steht nicht im Einklang mit der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis, wie sie im besondern zum Begriff der Eignung in Art. 620 ZGB entwickelt worden ist. Das Bundesgericht hat den Begriff nie derart streng und formalistisch ausgelegt.