Einmal die Auffassung des Beklagten, Eignung im Sinne von Art. 12 EGG könne nur dann angenommen werden, wenn die Fähigkeitsprüfung abgelegt worden sei oder wenn wenigstens Kenntnisse dargetan seien, die der Fähigkeitsprüfung entsprechen. Der Beklagte beruft sich auf die moderne Konzeption der landwirtschaftlichen Ausbildung und macht geltend, dass heute ein Bauer ohne genügende Ausbildung wirtschaftlich nicht bestehen könne. Der Kläger hat die Fähigkeitsprüfung nicht abgelegt und hat, wie vorn dargelegt, ohne Besuch des Winterkurses auch noch nicht alle theoretischen Kenntnisse zur Ablegung der Fähigkeitsprüfung.