Die Ergebnisse der Expertise und der Befragung vor Obergericht haben eine ganze Reihe von Einwänden, die der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens in bezug auf die Eignung des Klägers erhoben hat, erledigt. Nachdem die praktische Prüfung so positiv verlaufen ist und der Experte beim Kläger offensichtlich Vertrautheit mit einem landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt hat, kann insbesondere die Frage, in welchem Ausmass der Kläger in früheren Jahren im väterlichen Betrieb mitgeholfen hat, dahingestellt bleiben. Auf zwei Einwände des Beklagten ist noch besonders einzugehen. a) Einmal die Auffassung des Beklagten, Eignung im Sinne von Art.