Die Befragung vor Obergericht hat im weitern ergeben, dass des Klägers Bewirtschaftungspläne für den Hof S. realisierbar sind und der Auffassung des Experten, der kantonaler Betriebsberater für Bergbetriebe ist, entsprechen. Die Ergebnisse der Expertise und der Befragung vor Obergericht haben eine ganze Reihe von Einwänden, die der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens in bezug auf die Eignung des Klägers erhoben hat, erledigt.