620).Eine Änderung hat allerdings die Aufnahme des Begriffes der Eignung in den Gesetzestext sicher gebracht: nämlich, dass grundsätzlich der Kläger seine Eignung und nicht der Beklagte den Mangel an Eignung beweisen muss. Der Kläger vermag seine Eignung zur Selbstbewirtschaftung durch die beim Obergericht durchgeführte Expertise zu beweisen. Er ist vom Experten und zweien von diesem beigezogenen Meisterbauern auf dem Hofe der landwirtschaftlichen Schule Wallierhof einer praktischen Prüfung unterzogen worden.