etwas mager und sagt zum anzulegenden Massstab wenig aus (vgl. BGE 81 II 574/575; 88 II 190).Es erscheint deshalb richtig, die Praxis zu Art. 620 Abs. 1 ZGB beizuziehen, bei der es ja -- allerdings im Zusammenhang der Erbteilung -- ebenfalls darum geht, dass der Hof zum Schatzungswert übernommen werden kann (vgl. die Zusammenstellung der Praxis bei Tuor/Picenoni, N. 16 ff. zu Art. 620).Eine Änderung hat allerdings die Aufnahme des Begriffes der Eignung in den Gesetzestext sicher gebracht: nämlich, dass grundsätzlich der Kläger seine Eignung und nicht der Beklagte den Mangel an Eignung beweisen muss.