12 Abs. 1 EGG noch zu derjenigen des Art. 621 Abs. 2 ZGB finden sich Ausführungen über die Frage, ob man mit der Abänderung über die bisherige Praxis des Bundesgerichtes hinausgehen wollte oder nicht (insbesondere enthält, was Art. 621 Abs. 2 ZGB anbelangt, auch die Ergänzungsbotschaft des Bundesrates nichts darüber). Das Stillschweigen, die Selbstverständlichkeit der Ergänzungen, deutet eher darauf hin, dass es sich um eine Fixierung der bisherigen Praxis handeln sollte. Nun ist allerdings die publizierte Bundesgerichtspraxis zum Begriff der Eignung nach Art. 12 EGG (alte Fassung) etwas mager