Auch die Materialien geben keine ausdrückliche Auskunft. Die Wendung "und hiefür geeignet erscheint" ist erst im Nationalrat in den Text aufgenommen worden. Dabei ging es offenbar um ein Gleichziehen mit Art. 621 Abs. 2 ZGB, für welche Bestimmung bereits eine Ergänzung gleichen Sinnes vorgeschlagen war (vgl. Ergänzungsbotschaft des Bundesrates vom 8.3.1971, BBl. 1971, S. 748, und den zugehörigen revidierten Entwurf).Weder zur betreffenden Ergänzung des Art. 12 Abs. 1 EGG noch zu derjenigen des Art.