Schon vorher aber hatte das Bundesgericht bereits Eignung zur Selbstbewirtschaftung verlangt mit der Begründung, Selbstbewirtschaftung ohne gewisse persönliche Fähigkeiten sei undenkbar und die Preisvergünstigung sei nicht gerechtfertigt, wenn der Wille zur Selbstbewirtschaftung auf einer Illusion beruhe (BGE 81 II 574/575; 88 II 190).Es fragt sich, ob die ausdrückliche Erwähnung der Eignung im Gesetzestext etwas Neues gebracht hat -- vor allem einen strengeren Massstab -- oder ob sie einfach die bisherige bundesgerichtliche Praxis bestätigen will. In der Doktrin und der publizierten Judikatur findet sich darüber noch nichts. Auch die Materialien geben keine ausdrückliche Auskunft.