Die Einwände werden abgewiesen.) 3. Die zweite Voraussetzung für die Übernahme zum Ertragswert ist die Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Sie ist durch die Neufassung des Art. 12 EGG zur selbständigen Voraussetzung geworden. Schon vorher aber hatte das Bundesgericht bereits Eignung zur Selbstbewirtschaftung verlangt mit der Begründung, Selbstbewirtschaftung ohne gewisse persönliche Fähigkeiten sei undenkbar und die Preisvergünstigung sei nicht gerechtfertigt, wenn der Wille zur Selbstbewirtschaftung auf einer Illusion beruhe (BGE 81 II 574/575;