ohne rechtskräftiges Urteil wolle er den Berufswechsel nicht vollziehen. Der Kläger hat also einen klaren Zeitplan vorgelegt, der von der Sache her gesehen auch vernünftig erscheint (dazu auch hinten unter Ziff. 3).In jedem Fall wird die Übernahme eines Hofes, wenn ihr ein derartiger Rechtsstreit vorangeht, eine gewisse Zeit beanspruchen. Es kann keine Rede sein davon, dass der Zeitplan des Klägers mit dem Wortlaut oder dem Sinne des Art. 12 EGG in Widerspruch stände. (Es folgt eine Auseinandersetzung mit weitern Einwänden des Beklagten, welche die Ernsthaftigkeit des Willens zur Selbstbewirtschaftung in Frage stellen wollen. Die Einwände werden abgewiesen.