Es handelt sich indessen nicht um ein Hinausschieben auf unbestimmte Zeit. Der Kläger hat vielmehr erklärt -- es wird noch in anderem Zusammenhang darauf einzugehen sein --, er wolle ab Herbst 1975 einen Winterkurs in der landwirtschaftlichen Schule Wallierhof besuchen und anschliessend über den Sommer ein Praktikum absolvieren, so dass er im Herbst 1976 mit der Bewirtschaftung des Hofes beginnen könnte. Dies sei aber nur möglich, wenn rechtzeitig entschieden werde, dass er den Hof zum privilegierten Preis übernehmen könne; ohne rechtskräftiges Urteil wolle er den Berufswechsel nicht vollziehen.