Der Kläger hat den Willen zur Selbstbewirtschaftung klar kundgetan. In der Befragung vor Obergericht hat er auch klargemacht, dass er den Hof S. hauptberuflich führen wolle und nur für den Winter an eine Nebenbeschäftigung denke. Der Beklagte macht geltend, der Kläger wolle den Hof nicht jetzt übernehmen, sondern erst nach Absolvierung eines Kurses und eines Praktikums. Ein solches Hinausschieben der Selbstbewirtschaftung sei aber vor Art. 12 EGG nicht erlaubt. Es handelt sich indessen nicht um ein Hinausschieben auf unbestimmte Zeit.