Wenn der Wille erklärt worden ist und die zweite Voraussetzung des Art. 12 - die Eignung zur Selbstbewirtschaftung, welche den Willen zur Selbstbewirtschaftung glaubhaft macht - ihrerseits nachgewiesen ist, muss der Wille zur Selbstbewirtschaftung als gegeben angenommen werden, es sei denn, die Gegenpartei vermöge Umstände zu beweisen, welche die Ernsthaftigkeit des Willens in Frage stellen (vgl. BGE 88 II 189; der Entscheid bezieht sich allerdings noch auf die alte Fassung von Art. 12 EGG, wo die Eignung noch nicht ausdrücklich als Voraussetzung genannt war). Der Kläger hat den Willen zur Selbstbewirtschaftung klar kundgetan.