Seit der Neufassung des Art. 12 durch das Bundesgesetz über Änderungen des bäuerlichen Zivilrechtes vom 6.10.1972 ist klar, dass der Vorkaufsberechtigte, der zum privilegierten Übernahmepreis erwerben will, sowohl den Willen zur Selbstbewirtschaftung wie auch die Eignung zur Selbstbewirtschaftung beweisen muss. 2. Was den Willen zur Selbstbewirtschaftung anbelangt: Da es sich um einen innerpsychischen Vorgang handelt, können an den Beweis keine strengen Anforderungen gestellt werden. Wenn der Wille erklärt worden ist und die zweite Voraussetzung des Art.