Er ist unbestritten, dass dem Kläger am Hof S. das Vorkaufsrecht nach Art. 6 ff. EGG zusteht und dass er dieses in bezug auf den Kaufvertrag vom 22.6.1975 zwischen dem Beklagten und der Aktiengesellschaft geltend machen kann. Der Beklagte bestreitet indessen, dass der Kläger das Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 12 EGG zum Ertragswert ausüben kann. nach seiner Auffassung sind die Voraussetzungen nach Art. 12 EGG nicht gegeben. Nach Art. 12 EGG können Blutsverwandte in gerader Linie das Vorkaufsrecht zum Ertragswert ausüben, wenn sie die Liegenschaft zur Selbstbewirtschaftung beanspruchen und hiefür geeignet erscheinen. Seit der Neufassung des Art.