XY verkaufte seinen Hof einer Aktiengesellschaft. Der eine seiner Söhne, ein gelernter Mechaniker und Automechaniker, machte das Vorkaufsrecht zum Ertragswert nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) geltend. Der Vater bestritt das Vorkaufsrecht. Der Sohn reichte fristgemäss Klage ein. Das Obergericht als Appellationsinstanz äusserte sich zu den Hauptfragen des Prozesses, nämlich ob der Kläger den Hof zur Selbstbewirtschaftung beanspruche und ob er hiefür geeignet sei, wie folgt: 1. Er ist unbestritten, dass dem Kläger am Hof S. das Vorkaufsrecht nach Art. 6 ff.