{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1975-02-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1975-7_1975-02-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126544&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "951510edf1249df49be9f64c872e4ffc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1975.7", "Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.02.1975 ZZ.1975.7 (Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Selbstbewirtschaftung, Eignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:28", "Checksum": "fb0ce718efa687b765aa01fcd1bb3a9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.02.1975 ZZ.1975.7 (Erw. 2)\nRegeste:\nErhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Selbstbewirtschaftung, Eignung\n\n\na) Einmal die Auffassung des Beklagten, Eignung im Sinne von Art. 12 EGG könne nur dann angenommen werden, wenn die Fähigkeitsprüfung abgelegt worden sei oder wenn wenigstens Kenntnisse dargetan seien, die der Fähigkeitsprüfung entsprechen. Der Beklagte beruft sich auf die moderne Konzeption der landwirtschaftlichen Ausbildung und macht geltend, dass heute ein Bauer ohne genügende Ausbildung wirtschaftlich nicht bestehen könne. Der Kläger hat die Fähigkeitsprüfung nicht abgelegt und hat, wie vorn dargelegt, ohne Besuch des Winterkurses auch noch nicht alle theoretischen Kenntnisse zur Ablegung der Fähigkeitsprüfung. Aber es ist nun sehr fraglich, ob Art. 12 Abs. 1 EGG dahin auszulegen ist, dass nur derjenige das Preisprivileg dieser Bestimmung geltend machen dürfe, der einen bestimmten beruflichen Ausweis, insbesondere den Fähigkeitsausweis, vorlegt. Eine solche Auslegung steht nicht im Einklang mit der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis, wie sie im besondern zum Begriff der Eignung in Art. 620 ZGB entwickelt worden ist. Das Bundesgericht hat den Begriff nie derart streng und formalistisch ausgelegt. Es wird auch in Zukunft kaum zu einer solchen Praxis gelangen. Die Sachlage mag sich dann ändern, wenn es einmal landesüblich werden sollte, dass der Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes die Fähigkeitsprüfung abgelegt hat. Heute ist das, wie der Experte dargelegt hat, bei weitem nicht so, und deshalb kann die Fähigkeitsprüfung auch nicht Voraussetzung für die Übernahme nach Art. 12 EGG sein. Im übrigen hat nun aber der Experte beim Kläger soviel Eignung und Kenntnisse festgestellt, dass er ihm nach Absolvierung des Winterkurses die Ablegung der Fähigkeitsprüfung ohne weiteres zutraut. Die Absolvierung des Kurses ist durchaus möglich, und damit ist auch der Erwerb des Fähigkeitsausweises in nützlicher Frist nicht ein illusionärer Wunsch, sondern durchaus möglich und sogar sehr wahrscheinlich.\nb) Der weitere Einwand, auf den noch einzugehen ist, betrifft folgendes: Der Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht verheiratet und könne den Hof ohne Frau nicht führen; das sei ein ganz schwerwiegendes praktisches Hindernis für die Selbstbewirtschaftung und widerspreche zudem dem Sinn des Gesetzes, wie er sich aus Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EGG ergebe, wo ohne weiteres Verheiratung des Übernehmers vorausgesetzt sei. Vorab ist festzuhalten: Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EGG lässt keineswegs den Schluss zu, dass nur verheiratete Verwandte das Vorkaufsrecht ausüben dürften. Dieser Bestimmung kommt weder grammatikalisch noch aus dem Zusammenhang ein solcher Sinn zu. Das Gesetz verbietet nirgends, dass ein Unverheirateter das Vorkaufsrecht -- überhaupt oder insbesondere zum privilegierten Preis -- ausübt. -- Was die faktische Lage betrifft: Der Kläger beruft sich darauf, dass er seine Mutter zu sich nehmen werde. Seine Mutter ist indessen 69 Jahre alt und gehbehindert. Das Gericht hat deshalb dem Experten die Frage gestellt, ob der Hof auch als Einmannbetrieb geführt werden könnte. Der Experte hat dies bejaht und hat darauf hingewiesen, dass es zahlreiche solche Einmannbetriebe gebe. Bei der ganzen Würdigung der beruflichen Eignung des Klägers ist schliesslich auch noch zu berücksichtigen, was der Kläger aus seiner Ausbildung und Erfahrung als Mechaniker und Automechaniker mitbringt: neben den mechanischen Fähigkeiten und Kenntnissen auch die allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen eines qualifizierten Berufsmannes überhaupt; u. a. hatte er in seinem Meisterkurs auch Unterricht in doppelter Buchführung. Bei dieser ganzen Sachlage kann dem Kläger die berufliche Eignung nicht abgesprochen werden.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Februar 1975"}