{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1975-02-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1975-7_1975-02-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126544&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "951510edf1249df49be9f64c872e4ffc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1975.7", "Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.02.1975 ZZ.1975.7 (Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Selbstbewirtschaftung, Eignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:28", "Checksum": "fb0ce718efa687b765aa01fcd1bb3a9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.02.1975 ZZ.1975.7 (Erw. 2)\nRegeste:\nErhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Selbstbewirtschaftung, Eignung\n\n\n3. Die zweite Voraussetzung für die Übernahme zum Ertragswert ist die Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Sie ist durch die Neufassung des Art. 12 EGG zur selbständigen Voraussetzung geworden. Schon vorher aber hatte das Bundesgericht bereits Eignung zur Selbstbewirtschaftung verlangt mit der Begründung, Selbstbewirtschaftung ohne gewisse persönliche Fähigkeiten sei undenkbar und die Preisvergünstigung sei nicht gerechtfertigt, wenn der Wille zur Selbstbewirtschaftung auf einer Illusion beruhe (BGE 81 II 574/575; 88 II 190).Es fragt sich, ob die ausdrückliche Erwähnung der Eignung im Gesetzestext etwas Neues gebracht hat -- vor allem einen strengeren Massstab -- oder ob sie einfach die bisherige bundesgerichtliche Praxis bestätigen will. In der Doktrin und der publizierten Judikatur findet sich darüber noch nichts. Auch die Materialien geben keine ausdrückliche Auskunft. Die Wendung \"und hiefür geeignet erscheint\" ist erst im Nationalrat in den Text aufgenommen worden. Dabei ging es offenbar um ein Gleichziehen mit Art. 621 Abs. 2 ZGB, für welche Bestimmung bereits eine Ergänzung gleichen Sinnes vorgeschlagen war (vgl. Ergänzungsbotschaft des Bundesrates vom 8.3.1971, BBl. 1971, S. 748, und den zugehörigen revidierten Entwurf).Weder zur betreffenden Ergänzung des Art. 12 Abs. 1 EGG noch zu derjenigen des Art. 621 Abs. 2 ZGB finden sich Ausführungen über die Frage, ob man mit der Abänderung über die bisherige Praxis des Bundesgerichtes hinausgehen wollte oder nicht (insbesondere enthält, was Art. 621 Abs. 2 ZGB anbelangt, auch die Ergänzungsbotschaft des Bundesrates nichts darüber). Das Stillschweigen, die Selbstverständlichkeit der Ergänzungen, deutet eher darauf hin, dass es sich um eine Fixierung der bisherigen Praxis handeln sollte. Nun ist allerdings die publizierte Bundesgerichtspraxis zum Begriff der Eignung nach Art. 12 EGG (alte Fassung) etwas mager und sagt zum anzulegenden Massstab wenig aus (vgl. BGE 81 II 574/575; 88 II 190).Es erscheint deshalb richtig, die Praxis zu Art. 620 Abs. 1 ZGB beizuziehen, bei der es ja -- allerdings im Zusammenhang der Erbteilung -- ebenfalls darum geht, dass der Hof zum Schatzungswert übernommen werden kann (vgl. die Zusammenstellung der Praxis bei Tuor/Picenoni, N. 16 ff. zu Art. 620).Eine Änderung hat allerdings die Aufnahme des Begriffes der Eignung in den Gesetzestext sicher gebracht: nämlich, dass grundsätzlich der Kläger seine Eignung und nicht der Beklagte den Mangel an Eignung beweisen muss.\nDer Kläger vermag seine Eignung zur Selbstbewirtschaftung durch die beim Obergericht durchgeführte Expertise zu beweisen. Er ist vom Experten und zweien von diesem beigezogenen Meisterbauern auf dem Hofe der landwirtschaftlichen Schule Wallierhof einer praktischen Prüfung unterzogen worden. Diese Prüfung entsprach faktisch der sogenannten Praxisprüfung, wie sie zur Zeit -- als Übergangslösung -- an Stelle der Lehrlingsprüfung abgelegt werden kann als Voraussetzung für die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung. Der Kläger hat diese Prüfung nach der Auffassung des Experten und seiner Gewährsleute bestanden und hat die praktische Eignung zur Übernahme des väterlichen Hofes gezeigt. Was ihm noch fehlt, ist vermehrte praktische Erfahrung und vermehrte theoretische Kenntnisse. Bei der praktischen Erfahrung geht es insbesondere um das Einüben des Melkens; der Kläger versteht zwar grundsätzlich zu melken, hat aber mangels Übung zu wenig Kraft, um korrekt ausmelken zu können. Die fehlenden theoretischen Kenntnisse kann der Kläger mit dem Besuch eines Winterkurses der landwirtschaftlichen Schule (Kurs 2) erwerben. Der Experte sieht voraus, dass der Kläger bei seiner Begabung und seinen heutigen Kenntnissen die Fähigkeitsprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach bestehen wird. Wenn er im Anschluss an den Kurs noch den Sommer über ein Praktikum absolviert, ist er nach Überzeugung des Experten \"ein rechter Bauer\".Der Kläger hat erklärt, dass er den Winterkurs auf dem Wallierhof besuchen und anschliessend das Praktikum auf einem Gutsbetrieb absolvieren werde. Die Befragung vor Obergericht hat im weitern ergeben, dass des Klägers Bewirtschaftungspläne für den Hof S. realisierbar sind und der Auffassung des Experten, der kantonaler Betriebsberater für Bergbetriebe ist, entsprechen.\nDie Ergebnisse der Expertise und der Befragung vor Obergericht haben eine ganze Reihe von Einwänden, die der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens in bezug auf die Eignung des Klägers erhoben hat, erledigt. Nachdem die praktische Prüfung so positiv verlaufen ist und der Experte beim Kläger offensichtlich Vertrautheit mit einem landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt hat, kann insbesondere die Frage, in welchem Ausmass der Kläger in früheren Jahren im väterlichen Betrieb mitgeholfen hat, dahingestellt bleiben. Auf zwei Einwände des Beklagten ist noch besonders einzugehen."}