{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1975-02-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1975-7_1975-02-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126544&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "951510edf1249df49be9f64c872e4ffc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1975.7", "Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.02.1975 ZZ.1975.7 (Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Selbstbewirtschaftung, Eignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:28", "Checksum": "fb0ce718efa687b765aa01fcd1bb3a9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.02.1975 ZZ.1975.7 (Erw. 2)\nRegeste:\nErhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Selbstbewirtschaftung, Eignung\n\nSOG 1975 Nr. 7\nArt. 12 Abs. 1 Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes. Zur Auslegung dieser Bestimmung in der Neufassung vom 9. Oktober 1972:\n- Anforderungen an den Beweis, dass der Wille zur Selbstbewirtschaftung vorhanden ist (Erw. 2);\n- Die Selbstbewirtschaftung muss nicht unbedingt sofort beginnen, darf indessen nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden (Erw. 2);\n- Welche Bedeutung hat die Aufnahme des Begriffes der Eignung in den Gesetzestext? (Erw. 3);\n- Keine Voraussetzungen für die Bejahung der Eignung sind: Ablegung der landwirtschaftlichen Fähigkeitsprüfung oder Verheiratung? (Erw. 3a und b).\nXY verkaufte seinen Hof einer Aktiengesellschaft. Der eine seiner Söhne, ein gelernter Mechaniker und Automechaniker, machte das Vorkaufsrecht zum Ertragswert nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) geltend. Der Vater bestritt das Vorkaufsrecht. Der Sohn reichte fristgemäss Klage ein. Das Obergericht als Appellationsinstanz äusserte sich zu den Hauptfragen des Prozesses, nämlich ob der Kläger den Hof zur Selbstbewirtschaftung beanspruche und ob er hiefür geeignet sei, wie folgt:\n1. Er ist unbestritten, dass dem Kläger am Hof S. das Vorkaufsrecht nach Art. 6 ff. EGG zusteht und dass er dieses in bezug auf den Kaufvertrag vom 22.6.1975 zwischen dem Beklagten und der Aktiengesellschaft geltend machen kann. Der Beklagte bestreitet indessen, dass der Kläger das Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 12 EGG zum Ertragswert ausüben kann. nach seiner Auffassung sind die Voraussetzungen nach Art. 12 EGG nicht gegeben.\nNach Art. 12 EGG können Blutsverwandte in gerader Linie das Vorkaufsrecht zum Ertragswert ausüben, wenn sie die Liegenschaft zur Selbstbewirtschaftung beanspruchen und hiefür geeignet erscheinen. Seit der Neufassung des Art. 12 durch das Bundesgesetz über Änderungen des bäuerlichen Zivilrechtes vom 6.10.1972 ist klar, dass der Vorkaufsberechtigte, der zum privilegierten Übernahmepreis erwerben will, sowohl den Willen zur Selbstbewirtschaftung wie auch die Eignung zur Selbstbewirtschaftung beweisen muss.\n2. Was den Willen zur Selbstbewirtschaftung anbelangt: Da es sich um einen innerpsychischen Vorgang handelt, können an den Beweis keine strengen Anforderungen gestellt werden. Wenn der Wille erklärt worden ist und die zweite Voraussetzung des Art. 12 - die Eignung zur Selbstbewirtschaftung, welche den Willen zur Selbstbewirtschaftung glaubhaft macht - ihrerseits nachgewiesen ist, muss der Wille zur Selbstbewirtschaftung als gegeben angenommen werden, es sei denn, die Gegenpartei vermöge Umstände zu beweisen, welche die Ernsthaftigkeit des Willens in Frage stellen (vgl. BGE 88 II 189; der Entscheid bezieht sich allerdings noch auf die alte Fassung von Art. 12 EGG, wo die Eignung noch nicht ausdrücklich als Voraussetzung genannt war).\nDer Kläger hat den Willen zur Selbstbewirtschaftung klar kundgetan. In der Befragung vor Obergericht hat er auch klargemacht, dass er den Hof S. hauptberuflich führen wolle und nur für den Winter an eine Nebenbeschäftigung denke. Der Beklagte macht geltend, der Kläger wolle den Hof nicht jetzt übernehmen, sondern erst nach Absolvierung eines Kurses und eines Praktikums. Ein solches Hinausschieben der Selbstbewirtschaftung sei aber vor Art. 12 EGG nicht erlaubt. Es handelt sich indessen nicht um ein Hinausschieben auf unbestimmte Zeit. Der Kläger hat vielmehr erklärt -- es wird noch in anderem Zusammenhang darauf einzugehen sein --, er wolle ab Herbst 1975 einen Winterkurs in der landwirtschaftlichen Schule Wallierhof besuchen und anschliessend über den Sommer ein Praktikum absolvieren, so dass er im Herbst 1976 mit der Bewirtschaftung des Hofes beginnen könnte. Dies sei aber nur möglich, wenn rechtzeitig entschieden werde, dass er den Hof zum privilegierten Preis übernehmen könne; ohne rechtskräftiges Urteil wolle er den Berufswechsel nicht vollziehen. Der Kläger hat also einen klaren Zeitplan vorgelegt, der von der Sache her gesehen auch vernünftig erscheint (dazu auch hinten unter Ziff. 3).In jedem Fall wird die Übernahme eines Hofes, wenn ihr ein derartiger Rechtsstreit vorangeht, eine gewisse Zeit beanspruchen. Es kann keine Rede sein davon, dass der Zeitplan des Klägers mit dem Wortlaut oder dem Sinne des Art. 12 EGG in Widerspruch stände.\n(Es folgt eine Auseinandersetzung mit weitern Einwänden des Beklagten, welche die Ernsthaftigkeit des Willens zur Selbstbewirtschaftung in Frage stellen wollen. Die Einwände werden abgewiesen.)"}