337 OR jederzeit erfolgen. Diese Auflösung entfaltet ihre Wirkung ex nunc (vgl. Praxis des Bundesgerichts 1971 Nr. 210 Ziff. 4).Wirkt nun aber die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages unmittelbar und sofort, bleibt für die analoge Anwendung des Art. 336e, welcher sich nur auf die Verhältnisse im Rahmen der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages bezieht, kein Platz. Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist demnach aufzuheben und die Klage abzuweisen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Februar 1975