Das Arbeitsgericht stützt seinen Entscheid auf Art. 336e OR, welchen es analog auf die Verhältnisse bei der fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrages anwendet. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten geht dahin, dass eine solche analoge Anwendung der Kündigungsbeschränkung des Art. 336e OR auf die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages rechtswidrig sei. 2. Es ist davon auszugehen, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig war. Dies hat das Arbeitsgericht festgestellt, und diese Entscheidung ist unangefochten geblieben. Die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages kann aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR jederzeit erfolgen.