SOG 1975 Nr. 6 Art. 336e und Art. 337 OR. Art. 336e OR kann nicht analog auf die Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigen Gründen angewendet werden. 1. Das Arbeitsgericht legt in seinem Entscheid dar, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages zulässig war. Da jedoch der Kläger zur Zeit der Auflösung krank gewesen sei, habe die fristlose Entlassung ihre Wirkung erst in dem Zeitpunkt entfaltet, als die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wieder gegeben war. Der Arbeitgeber wurde dementsprechend verurteilt, den Lohn für die 4 Tage Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von total Fr. 396.-- zu bezahlen. Das Arbeitsgericht stützt seinen Entscheid auf Art.