Entscheidend ist vielmehr, ob der Mieter durch eine Kündigung härter getroffen wird, als dies gewöhnlich der Fall ist. Dies kann auch bei einer relativ langen Kündigungsfrist durchaus der Fall sein. Der Richter hat bei seinem Entscheid insbesondere die gesamten geltend gemachten persönlichen Verhältnisse des Mieters und seiner Familie sowie die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu würdigen. Dabei darf er selbstverständlich auch die Dauer der Kündigungsfrist berücksichtigen. Es ist lediglich nicht angängig, diesen Punkt zum einzigen Beurteilungskriterium zu machen. Obergericht Zivilkammer, 4. September 1975