{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1975-09-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1975-4_1975-09-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126541&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fed8a502299e6545511310e6d6b48544"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1975.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.09.1975 ZZ.1975.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miete, Kündigung, Härte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:17", "Checksum": "9a6625963216df925bc3077891b10dcc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.09.1975 ZZ.1975.4\nRegeste:\nMiete, Kündigung, Härte\n\nSOG 1975 Nr. 4\nArt. 267a Abs. 1 OR. Auch bei einer relativ langen Kündigungsfrist kann die Kündigung für den Mieter eine Härte zur Folge haben.\nDer Vorderrichter schliesst aus der blossen Tatsache, dass sowohl Erstreckungs- wie Kündigungsfrist im vorliegenden Fall gerade ein Jahr betragen, es liege für den Mieter keine \"Härte\" im Sinne des Obligationenrechtes vor. Diese rein schematische Betrachtungsweise entspricht der gesetzlichen Regelung nicht. Ob nämlich eine Härte vorliegt oder nicht, ist nicht primär von einer kurzen oder langen Kündigungsfrist abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Mieter durch eine Kündigung härter getroffen wird, als dies gewöhnlich der Fall ist. Dies kann auch bei einer relativ langen Kündigungsfrist durchaus der Fall sein.\nDer Richter hat bei seinem Entscheid insbesondere die gesamten geltend gemachten persönlichen Verhältnisse des Mieters und seiner Familie sowie die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu würdigen. Dabei darf er selbstverständlich auch die Dauer der Kündigungsfrist berücksichtigen. Es ist lediglich nicht angängig, diesen Punkt zum einzigen Beurteilungskriterium zu machen.\nObergericht Zivilkammer, 4. September 1975"}