auch wäre der Behörde meist eine hinreichende Feststellung nicht möglich; die Protokollierung sei ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb ihr keine Rechtskraftwirkung zukomme (S. 184, 185).Im Kommentar Tuor/Picenoni wird erklärt, die Behörde müsse auch ihr verspätet oder in nicht gehöriger Form zukommende Erklärungen entgegennehmen und protokollieren, da ihr ein Kognitionsrecht nicht zustehe (S. 570). Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. Januar 1975