Nach Kommentar Escher darf die das Ausschlagungsprotokoll führende Behörde die Entgegennahme der Erklärung und deren Protokollierung nicht davon abhängig machen, dass der Ausschlagende sich vorher über die Rechtzeitigkeit der Erklärung ausweise; eine solche Prüfung wäre, da das Protokoll keine Rechtskraft besitze, überflüssig; auch wäre der Behörde meist eine hinreichende Feststellung nicht möglich;