§ 92 der Amtschreibereiverordnung formuliert es so, dass der Amtschreiber, wenn kein Inventar errichtet wird, über die Ausschlagungserklärung ein Protokoll zu verfassen habe, welches der Vermögenslosigkeitsbescheinigung beizuheften sei. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der Amtschreiber die Rechtzeitigkeit erfolgter Ausschlagungserklärungen zu prüfen und auf seiner Ansicht nach zufolge Verspätung verwirkte Ausschlagungen nicht einzutreten habe, besteht dagegen nicht. Eine solche Bestimmung wäre offenbar sogar bundesrechtswidrig. Aus den Kommentaren zu Art. 570 ZGB geht nämlich hervor, dass eine Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht Sache des Amtschreibers ist. Nach Kommentar