SOG 1975 Nr. 3 Art. 570 Abs. 3 ZGB; § 199 Abs. 1 EGZGB. Der Amtschreiber hat Ausschlagungs-erklärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne ihre Rechtzeitigkeit zu überprüfen. Nach Art. 570 Abs. 3 ZGB hat die Behörde über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Gemäss § 199 Abs. 1 EGZGB hat der Amtschreiber Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft, wenn kein Inventar erstellt wird, in ein Protokoll einzutragen und zu unterzeichnen. § 92 der Amtschreibereiverordnung formuliert es so, dass der Amtschreiber, wenn kein Inventar errichtet wird, über die Ausschlagungserklärung ein Protokoll zu verfassen habe, welches der Vermögenslosigkeitsbescheinigung beizuheften sei.