Es steht also fest, dass der Beklagte in den Jahren, in denen er für die Umrechnung die Division nicht mit der Zahl 22 vornahm, offensichtlich einen falschen Divisor anwendete. Dies hatte zur Folge, dass der umgerechnete Tageslohn nicht im richtigen Verhältnis zum Monatslohn stand. Dadurch erlitt der Kläger eine finanzielle Einbusse. Er hat deshalb noch Anspruch auf die zu seinen Ungunsten entstandene Differenz. Arbeitsgericht Olten-Gösgen, Urteil vom 18. Dezember 1974/3. Februar 1975