In der Praxis wird indessen in den meisten Fällen bei Arbeitsverhältnissen, wo 5 Tage pro Woche gearbeitet wird, zur Ermittlung des Tageslohnes der Monatslohn durch die Zahl 22 dividiert. Auch das Arbeitsgericht Olten-Gösgen verwendet diese Formel. Nur die Zahl 22 ist im vorliegenden Fall richtig, denn 365 Tage pro Jahr minus 104 Tage (Samstage und Sonntage) pro Jahr ergibt 261 Arbeitstage im Jahr, dividiert durch 12 Monate macht im Durchschnitt 21,75 oder aufgerundet 22 Arbeitstage im Monat. Es steht also fest, dass der Beklagte in den Jahren, in denen er für die Umrechnung die Division nicht mit der Zahl 22 vornahm, offensichtlich einen falschen Divisor anwendete.